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Verwaltungsgericht lehnt Braunkohleklagen des BUND NRW ab

12. März 2019 | Klimawandel, Kohle, Lebensräume, Nachhaltige Zukunft, Suffizienz

BUND Köln war zur Unterstützung vor Ort.

Team des BUND Köln bei der Verhandlung zu Klagen des BUND NRW. Team des BUND Köln bei der Verhandlung zu Klagen des BUND NRW.  (privat)

Die drei Klagen des BUND gegen das Land NRW wurden heute in der Verhandlung vom Verwaltungsgericht (VG) Köln abgelehnt. Aktive des BUND Köln waren vor Ort, um vor dem Gericht für den Kohleausstieg zu demonstrieren.

Der BUND Landesverband NRW hatte für den Stopp der Braunkohleförderung und zur Rettung des Hambacher Waldes drei Klagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen vorgebracht. Am 12. März 2019 kam es zu einer ersten öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das VG lehnte die Klagen ab, da es keine rechtlichen Verpflichtungen sehe, die Braunkohleförderung zu beschränken.

Der BUND setzt sich für einen schnellen Kohleausstieg und die Rettung des Hambacher Waldes ein, was den Stopp des Braunkohletagebaus in Hambach mit einschließt. Daher hat der BUND Landesverband NRW eine Klage gegen den Hauptbetriebsplan für den in NRW gelegenen Tagebau Hambach erhoben, welcher von der RWE Power AG betrieben wird. Auch diese war zu der heutigen Verhandlung geladen. Zwei weitere Klagen richteten sich gegen die Enteignung eines BUND Grundstückes im Abbaugebiet.

Die erste Klage richtet sich direkt gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans, welcher den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.12.2020 umfasst. Er erlaubt der RWE Power AG bereits Räumungen und Rodungen durchzuführen, um das mögliche Abbaugebiet zu erweitern.

Schon im Jahr 2018 hat der BUND gegen die Zulassung Anklage erhoben, welche aber im Juli zunächst abgelehnt wurde. Aufgrund des großen Umfangs der Faktenlage, welche mit einbezogen werden muss, war es dem BUND im Oktober 2018 jedoch möglich, per Eilverfahren einen vorläufigen Rodungs-Stopp zu veranlassen. Es ist der RWE Power AG jedoch weiterhin erlaubt, Braunkohle unter den freien Flächen abzubauen.

Dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans unzulässig war, begründet der BUND damit, dass das Gebiet aufgrund seiner besonderen Gegebenheiten bereits im Jahre 2005 eine FFH-Satus (Flora-Fauna-Habitat) erhalten haben sollte und somit auch auf der Liste der Natura 2000 Gebiete stehen müsse. Als Grund dafür wird an erster Stelle das Vorkommen der gefährdeten Bechsteinfledermaus genannt. Der Hambacher Wald bildet das wichtigste Habitat dieser Art in Europa.

Das Verwaltungsgericht erwiderte, dass es für die Aufnahme in diese Listen keine Vorschriften für eine Nachmeldung gebe und somit auch keinen Grund vorläge, dies in die Entscheidung einzubeziehen.

Auch dass der Braunkohletagebau und die Rodung des Hambacher Waldes nicht mit der Einhaltung des Pariser Abkommens vereinbar seien, wies das VG mit der Begründung ab, dass es sich hier nur um Ziele und keine Vorschriften handele. Außerdem seien dies Entscheidungen, die die Politik zu treffen habe und stünden dem Gericht somit nicht zu.

Des Weiteren betonte der Vorsitzende wiederholt, dass eine rein rechtliche Entscheidung getroffen würde, auch wenn die mehrheitliche Meinung der Öffentlichkeit aus welchen Gründen auch immer eine andere Entscheidung wünsche.    

Die zweite und dritte Klage richten sich gegen die im Mai 2018 vorgebrachte Zwangsenteignung eines 500 m2 großen Grundstückes, welches sich seit 1997 im Besitz des BUND befand. Dieses Ackerland liegt in der Nähe von Manheim und grenzt unmittelbar an den östlichen Rand des Hambacher Waldes. Das Grundstück liegt im Bereich der geplanten Erweiterung des Tagebaus, weshalb die RWE Power AG angibt, dass die Erhaltung und der damit verbundene Förderverlust von etwa 300 Millionen Tonnen Braunkohle nicht tragbar seien. Daher kam es am 7. Mai 2018 zu einer Enteignung und einer Entschädigungszahlung, die sich mit 3000 € auf den geschätzten Wert des Grundstückes beläuft.

Der BUND hält dagegen, dass sich vermutlich eine römische Siedlung aus dem 2./3. Jahrhundert im Untergrund befindet, welches schützenswert sein könnte.

Außerdem sei die Enteignung nicht rechtmäßig gewesen, da auch die Erweiterung des Tagebaus und auch der weitere Abbau gegen das Interesse der Allgemeinheit seien. Dies begründet der BUND damit, dass die Braunkohle für die Stromversorgung nicht erforderlich und das ein einhalten der Pariser Klimaziele notwendig sei, um schwere Konsequenzen des Klimawandels zu reduzieren. Um dies zu erreichen, sei es erforderlich die Braunkohleförderung und somit die Erweiterung des Tagebaus einzustellen, was der Enteignung den Grund nähme.

Die RWE Power AG und das Land NRW hingegen sehen die Braunkohle unerlässlich für die Deckung des Energiebedarfes, da 15% des verbrauchten Stroms in NRW durch die Hambach-Kohle erzeugt wird. Daher sei der weitere Abbau im Interesse des Gemeinwohls, um die Energieversorgung zu sichern. Ob die Energieversorgung auch ohne Braunkohle gewährleistet wäre, sei dabei nicht bedeutend. Da das Grundstück im Abbaugebiet liegt, sei es somit nicht möglich, die Enteignung zu vermeiden.

Durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ändert sich nichts an dem vorläufigen Rodungs-Stopp bis Oktober 2020. Dann jedoch beginnt die nächste Rodungssaison, in der RWE bis zum Ablauf des aktuellen Hauptbetriebsplans am 31.12.2020 den südlichen Teil des Hambacher Waldes roden dürfte. Dieser Teil umfasst etwa 180 Hektar und auch eine der zwei verbleibenden Wochenstuben der Bechsteinfledermaus.

Der BUND aber zieht jetzt in der nächsten Instanz vor das Oberverwaltungsgericht in Münster, um die Rodungen weiterhin zu verhindern und einen Stopp der Braunkohleförderung zu erwirken.

Auch die Politik gab an, noch bis Ende 2019 genauere Pläne für den Braunkohleausstieg vorzulegen. Dies könnte unter Umständen dazu beitragen, dass der Tagebau frühzeitig eingeschränkt oder sogar gestoppt wird. Dies setzt voraus, dass die Notwendigkeit eines schnellen Braunkohleausstiegs anerkannt wird, um die Klimaziele erreichbar zu halten.

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